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Mitmachen


Um die Bürger*innen-Stiftung Heusenstamm weiter auszubauen, benötigen wir Zustiftungen, Spenden und persönliches Engagement.


Mit einer Stiftung gestalten Sie Ihr unmittelbares Lebensumfeld und das aller Bürger und Bürgerinnen der Stadt Heusenstamms aktiv und gemeinschaftlich mit. Sie stärken damit den Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, das soziale Engagement und die Kultur in und um Heusenstamm. Ihre Zustiftung wirkt nachhaltig, denn das Stiftungsvermögen bleibt bestehen.


Unsere Basis – das Stiftungskapital

Das Stiftungsvermögen bleibt dauerhaft erhalten, wird weiterwachsen und hilft bei der Zukunftssicherung. Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden kommen dann zum Einsatz. 

Mit Zustiftungen ab einem Betrag von 100 € haben Sie automatisch Sitz und Stimme in der Stiftungsversammlung. Sie haben damit Einfluss auf die Projekte, Aktionen und Maßnahmen. Die Stiftungsversammlung wird in jährlichem Abstand stattfinden. Bei Zustiftungen unterhalb von 100 € führt der Weg in die Stiftungsversammlung dann über Ihr persönliches Engagement.

Ihre Zuwendungsbestätigung erhalten Sie nach der Überweisung Ihrer Zustiftung oder Spende auf eines unserer Konten. Bitte vermerken Sie im Text unbedingt, ob es sich um eine Zustiftung, bzw.um eine Spende handelt und wählen Sie die entsprechende Bankverbindung aus.

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Sie entscheiden sich für eine Zustiftung oder Spende an die Bürger*innen Stiftung Heusenstamm

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Sie suchen sich die entsprechende Bankverbindung für Ihre Überweisung aus.
Wichtig: es gibt unterschiedliche Konten für Zustiftungen und Spenden!

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Vermerken Sie bitte unbedingt auf dem Überweisungs-träger ob es sich über eine Zustiftung oder Spende handelt.

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Wir benötigen zur Zusendung der Zuwendungs-bestätigung für das Finanzamt unbedingt Ihre Adresse auf dem Überweisungs-träger!

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Nach Zahlungseingang bekommen Sie die Zuwendungs-bestätigung per Post zugestellt.

Zustiftungen

Bürger*innen Stiftung Heusenstamm
Sparkasse Langen/Seligenstadt
IBAN: DE96 5065 2124 0004 1256 47
Verwendungszweck: Zustiftung

Bürger*innen Stiftung Heusenstamm
Vereinigte Volksbank Maingau VVB Heusenstamm
IBAN: DE40501900006103105453
Verwendungszweck: Zustiftung

Spenden

Bürger*innen Stiftung Heusenstamm
Sparkasse Langen/Seligenstadt
IBAN: DE04 5065 2124 0004 1256 54
Verwendungszweck: Spende

Bürger*innen Stiftung Heusenstamm
Vereinigte Volksbank Maingau VVB Heusenstamm
IBAN: DE18501900006103105461
Verwendungszweck: Spende

Stiften gehen?


Stiften heißt, die Zukunft aktiv mitzugestalten! Ihr Engagement in der Bürger*innen-Stiftung Heusenstamm schenkt der Zukunft und damit uns Allen eine lebenswerte Umwelt. Seien auch Sie ein Teil unserer Bürger*innen-Stiftung Heusenstamm!

Sie möchten sich bei der Bürger*innen-Stiftung Heusenstamm einbringen? Dazu gibt es verschiedene Wege:

  • Wir freuen uns über aktive Köpfe, die interessante gemeinnützige Ideen haben und die Energie, diese mit Unterstützung zu realisieren.
  • Wir freuen uns über neue Stifter und Stifterinnen, die mit ihrer Zustiftung dauerhaft Gutes stiften möchten.
  • Wir freuen uns über Spenden, die zeitnah Projekten zugutekommen.

Finanzielle Zuwendungen können Sie steuerlich geltend machen. Zur aktuellen Rechtslage fragen Sie Ihren Steuerberater. Stand Mai 2022 gelten folgende Regeln: (www.stiftungen.org/stiftungen/basiswissen-stiftungen/recht-und-steuern/steuerbeguenstigung-fuer-stiftungen-und-zuwendungsgeber.html)

  1. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
    Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden. 
  1. Zustiftung in den zu erhaltenden Vermögensstock
    Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
  1. Zustiftung als Erbschaft in den zu erhaltenden Vermögensstock
    Wir als gemeinnützige Stiftung sind von der Erbschaftsteuer befreit.
  1. Zustiftung als Erbe in den zu erhaltenden Vermögensstock
    Wir als gemeinnützige Stiftung sind von der Erbschaftsteuer befreit. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Erben geltend gemacht werden, soweit durch Erbschaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus.
  1. Zustiftung als Beschenkte*r in den zu erhaltenden Vermögensstock
    Wir als gemeinnützige Stiftung sind von der Schenkungssteuer befreit. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Beschenkten geltend gemacht werden, soweit durch Schenkung erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus.

Die Stiftung befindet sich in Gründung und sucht Zustifter, die dabei unterstützen, die Stiftung aufzubauen. Schreiben Sie uns bei Interesse oder rufen Sie uns bei Fragen einfach an:

Oder schreiben Sie uns eine Nachricht:

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